Ein Mann verbringt nach dem Saunagang einige Minuten vor dem heißen Ofen – und erleidet schwere Fußverbrennungen. Sein Versuch, Schadensersatz vom Betreiber zu erlangen, scheitert vor dem Landgericht Coburg. Die Begründung: Wer sich der Hitze bewusst aussetzt, trägt selbst die Verantwortung.

Zwei Minuten zu lang – mit schmerzhaften Folgen
Der Vorfall ereignete sich in einer öffentlich zugänglichen Saunalandschaft. Nach dem Schwitzen blieb der Mann nicht wie üblich in Bewegung oder suchte die Abkühlung, sondern unterhielt sich mit einem anderen Gast in unmittelbarer Nähe des Ofens. Dabei stand er etwa ein bis zwei Minuten barfuß auf rutschfesten Kunststoffmatten, die sich durch die Umgebungstemperatur auf rund 55 bis 60 Grad Celsius aufgeheizt hatten. Die Folge: Verbrennungen ersten und zweiten Grades an den Fußsohlen, ärztliche Behandlung inklusive.
Der betroffene Saunagast machte daraufhin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 Euro geltend. Seine Argumentation: Die Matten seien ungeeignet gewesen und hätten vor Hitze schützen müssen. Zudem sei der Boden zu stark erhitzt gewesen, ohne entsprechende Warnhinweise.
Das Gericht sieht die Verantwortung beim Nutzer
Das Landgericht Coburg wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 18.11.2024, Az. 52 O 439/23). Nach Auffassung des Gerichts habe der Saunabetreiber nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Kunststoffmatten dienten ausschließlich der Rutschhemmung und nicht dem Schutz vor Hitzeeinwirkung. Auch sei die Temperatur in einer Sauna kein ungewöhnliches oder überraschendes Risiko. Der Kläger hätte mit der Hitzeentwicklung rechnen und sich entsprechend verhalten müssen.
Die Richter machten deutlich, dass Betreiber zwar grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Einrichtungen so zu gestalten, dass keine unvorhersehbaren Gefahren für Besucher bestehen. In diesem Fall jedoch sei das Risiko klar erkennbar gewesen. Die Ausstattung der Sauna entsprach laut Urteil den gängigen Sicherheitsstandards. Zusätzliche Schutzmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen.
Kein Anspruch aus Vertrag oder Gesetz
Der Kläger berief sich vor Gericht sowohl auf eine mögliche unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch auf eine Pflichtverletzung aus dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag (§§ 280, 241 BGB). Beide Argumentationen fanden beim Gericht jedoch kein Gehör. Die Fußverletzungen seien allein auf das eigene Verhalten zurückzuführen, nicht auf ein Versäumnis des Betreibers.
Das Urteil des LG Coburg ist inzwischen rechtskräftig. Die Richter betonten in ihrer Begründung, dass jeder Saunagast mit der erhöhten Temperatur in der Nähe eines Ofens rechnen müsse – insbesondere dann, wenn er barfuß auf Kunststoff steht, der sich deutlich aufheizen kann.
Eigenverantwortung ist wichtig
Auch wenn das Urteil auf einen Einzelfall bezogen ist, verdeutlicht es die Erwartungshaltung der Gerichte in vergleichbaren Situationen: Nutzer von Wellnesseinrichtungen müssen sich der Umgebung bewusst sein und angemessen handeln. Ein Saunagang bleibt damit nicht nur ein Ort der Erholung, sondern auch eine Umgebung mit potenziellen Risiken – insbesondere für jene, die sich länger als nötig im Einflussbereich der Hitze aufhalten.
Der Fall zeigt, dass Eigenverantwortung in Freizeiteinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden darf. Wer sich leichtfertig in gefährliche Situationen begibt, kann im Nachhinein nicht automatisch auf Entschädigung hoffen. Das Urteil dürfte daher auch andere Betreiber von Thermen, Bädern oder Saunen entlasten – solange sie nachweislich die üblichen Sicherheitsstandards einhalten.
